Der Begriff der Menschenwürde hat eine lange Geschichte im Abendland, und bezeichnete zunächst die herausgehobene Stellung des Menschen innerhalb der Schöpfung. Rechtsgeschichtlich in Gebrauch kam der Begriff ab der frühen Neuzeit, speziell bei dem Rechtsphilosophen Samuel von Pufendorf (1632-1694), der die Menschenwürde (dignitas) in der Unsterblichkeit der Seele und der Befähigung des Menschen zur Vernunft begründet sah. Größere Aufmerksamkeit erfuhr die Idee in Zeiten der Aufklärung, so bei Kant und Schiller, wobei Kant die menschenspezifische Würde in der Selbstzweckhaftigkeit des Menschen erblickte, welche wiederum verbunden war mit dessen Befähigung zur sittlichen Autonomie anhand des allgemein Vernünftigen.
Als Begriff im Verfassungsrecht taucht er erst im 20. Jhd. auf, bekannt ist die Formulierung des Art. 1 des Deutschen Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“
Als Rechtsbegriff ist Menschenwürde einigermaßen schillernd, und es ist geboten, ihn stets lebendig in der kritischen Diskussion zu halten, um ihn zu bewahren vor Instrumentalisierung und Missbrauch.
Es ist nicht deutlich zu bestimmen, was Menschenwürde genau ist bzw. sein soll, also eine rechtssichere Definition davon zu geben. Einfacher ist es, darüber zu reden, worauf die Idee der Menschenwürde abzielt.
Würde ist dem Begriff nach dasjenige, was Achtung und Ehrung gebietet bzw. verdient. In der Staatslehre ist von der Würde des Amtes die Rede, welche die persönliche Würde des jeweiligen Amtsträgers transzendiert und der jener Amtsträger gegenüber selbst verpflichtet ist. Ein unangemessenes Verhalten seinerseits wirkt nicht nur zurück auf sein persönliches Ansehen, sondern beschädigt auch die Würde des Amtes.
Lassen wir die genaue Bestimmung der Gehalts der Menschenwürde mal beiseite, welche ja in der laufenden Rechtsprechung je nach Bedarf vollzogen wird.
Hier interessiert der ontologische Status der Menschenwürde: Was für eine Art von Ding ist sie, welche Realität kommt ihr zu?
Im religiösen Kontext ist die Frage einfach zu beantworten, und so wurde es auch gehandhabt: die Menschenwürde ist ein Faktum, das sich ableitet aus der Geschöpflichkeit des Menschen in der Ebenbildlichkeit Gottes, begabt mit Vernunft und echter sittlicher Einsicht. Das war Common Sense bis zum Einbruch der Glaubwürdigkeit der kosmischen christlichen Ordnung.
Im Zeitalter des bröckelnden Gottesbezugs der Aufklärung war die Menschenwürde zunächst noch geknüpft an das Vernunftvermögen des Menschen und an seine Befähigung zur Moralität im Sinne seiner vernünftigen Einsichtsfähigkeit in das je übergeordnete Gute. Aber auch diese Säule hat an Tragfähigkeit schwere Einbußen erlitten, indem sich, gerade in Hinsicht auf die Erwartungen an das Projekt Aufklärung, herausgestellt hat, wie gering die aktuelle Selbstleitung durch Vernunft des real existierenden Menschen tatsächlich ist. Die Psychologie klärt uns fortlaufend darüber auf, wie verschwindend klein der Einfluss von Vernunft und Rationalität auf unsere praktischen Entscheidungen ist, und auch Aristoteles hatte bereits erkannt, dass der Vernunft als solcher keine handlungsmotivierende Kraft innewohnt.
Weitere Aushöhlung erfährt das theoretische Fundament einer Menschenwürde auch durch das Menschenbild der Naturwissenschaft, wo bereits seit Jahrzehnten die Vorstellung eines kategorialen Unterschieds zwischen Mensch und Tier verschliffen wird, und das Bild vom Menschen als ein weiterer Affe mit ein paar hypertrophierten Sonderfähigkeiten gezeichnet wird.
Innerhalb der Rechtswissenschaft befindet sich das Konzept der Menschenwürde mitten im Streit ihrer Grundpositionen, dem Naturrecht vs. dem positiven Recht.
Schon die Naturrechtsposition, welche zunächst (so bei Thomas von Aquin) durch den Schöpfergott über jeden Zweifel abgesichert war, ist später ins Wanken geraten, als sie sich später über eine frei schwebende Vernunft oder auch gar nicht mehr begründen konnte. Erst recht gilt das für eine Auffassung, die Rechtsbegründung nur positivistisch anerkennt. Hier bleibt bei strenger Auffassung auch eine Menschenwürde nur als willkürliche Setzung zurück, als ein Konstrukt, dem einfach bei Androhung von Strafe Geltung einzuräumen ist.
Natürlich ist das nicht die Auffassung des Grundgesetzes. Aber was auch immer die Verfasser dieses Artikels 1 genau im Sinne gehabt haben mögen (wenn es denn überhaupt genau war), eine gewisse Vorstellung von der ontologischen Realität der menschlichen Würde muss schon dabei gewesen sein.
Menschenwürde wird nicht erkannt in einer logischen Deduktion, dafür fehlen alle metaphysischen Obersätze. Vielmehr wird sie erkannt im Prozess der Anerkennung, in ihrem Zugeständnis.
Das Um-Willen aller menschlichen Bestrebungen einschließlich der Rechtsordnung hat ein Ende, einen Endpunkt, an dem es kein weiteres Um-zu mehr gibt: Das ist das Leben und das Wohl der Gemeinschaft und des einzelnen darin selbst. Die Idee der Menschenwürde ist der Inbegriff davon, dass wir uns gegenseitig und in der Rechtsordnung als Selbstzwecke anerkennen, und niemals NUR als Mittel gebrauchen. Was der Gesetzgeber hier erzwingt, muss der Einzelne per Anerkennungsprozess leisten. Das Resultat dieser Anerkennung, die Einsicht in die Selbstzweckhaftigkeit jedes Einzelnen, trägt den Namen Menschenwürde. Die Realität besteht darin, dass man vernünftigerweise gar nicht anders kann, als sie anzuerkennen.
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